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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Allgemeines

(1) Nachfolgende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen, einschließlich Auskünfte und Beratung; für Reparatur-Aufträge gelten ausschließlich die Ziffern 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 10 und 11. Sie gelten neben Verträgen über den Verkauf und /oder die Lieferung beweglicher Sachen ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen, oder bei Zulieferern einkaufen.

(2) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen (VLB)  gelten auch für sämtliche zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns, auch wenn wir uns bei Vertragsschluss nicht nochmals ausdrücklich auf sie beziehen.  Die VLB gelten nur, wenn unser Käufer Unternehmer (§14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist.
Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss jeweils aktuelle Fassung, die wir dem Kunden auf Wunsch zusenden.

(3)  Unsere VLB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.  Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer haben in jedem Fall Vorrang zu diesen VLB.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (Brief, E-Mail, Fax) abzugeben. 

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen VLB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. 

 

2. Lieferung - Auftragsumfang

(1) Unsere Offerten sind freibleibend, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

(4) Die Bestellung mehrerer Waren stellt den Abschluss mehrerer separater Kaufverträge dar, wenn nicht bei Bestellung durch den Käufer mitgeteilt wird, dass es sich bei den bestellten Waren um eine Sachgesamtheit handeln soll.

(5) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Lieferungen/Leistungen ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Rundschreiben, Preislisten, sonstigen Veröffentlichungen oder in unseren Angeboten und/oder den dazu gehörigen Unterlagen stellen keine Beschaffenheits- oder sonstige Garantie dar, sondern dienen nur der Produktbeschreibung. Sie sind nur angenähert maßgeblich.

(6) Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behalten wir uns auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen dem technischen Fortschritt dienen und dem Kunden zumutbar sind.

 

3. Lieferzeit

(1) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

(2) Von uns zugesagt Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn dass sie als verbindlich zugesagt wurden.

(3) Liefer- und Leistungsfristen beginnen in jedem Falle erst zu laufen, sobald über sämtliche Einzelheiten der Auftragsausführung Übereinstimmung erzielt ist, und der Kunde die von ihm zu beschaffenden Informationen, Unterlagen, Prüfmuster und beizustellenden Teile in vertragsgemäßer Form beigebracht und eine eventuell vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Sofern wir Mängel feststellen, werden wir den Kunden unverzüglich informieren. Befindet sich der Kunde mit einer von ihm zu erbringenden Zahlung oder einer vorzunehmenden Handlung im Verzug, so sind etwa vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen für die Dauer des Verzuges gehemmt.

(4) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse (Krieg, kriegsähnliche Zustände, Energie oder Rohstoffmangel, Sabotage, Streik, rechtmäßige Aussperrung, sowie alle sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen oder behördlichen Einwirkungen) entbinden uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Liefer- und Leistungspflicht, und zwar auch, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges auftreten. Lieferfristen und -termine werden hierdurch in angemessenem Umfang verlängert. Dies gilt auch für von uns nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen seitens unserer Lieferanten. Dauern diese Ereignisse länger als sechs Wochen an, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; entsprechendes gilt für einen Rücktritt durch uns.

 

4. Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Bei Kostensteigerung durch Materialpreis- und/oder Lohnerhöhungen, behalten wir uns vor, den zum Zeitpunkt der Lieferung maßgeblichen Preis zu berechnen, falls die Auslieferung später als vier Monate nach dem Datum der Auftragsbestätigung erfolgen soll, oder aus Gründen die der Kunde zu vertreten hat erst nach vier Monaten erfolgtt, sofern die Preisanpassung unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar ist. Wird keine Auftragsbestätigung erteilt, gilt das Datum der Bestellung.

(2) Für alle Bestellungen aufgrund unserer Kataloge, Prospekte und Preislisten gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes ausdrücklich vereinbart, die Preise, die in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste aufgeführt sind. Diese lassen wir dem Kunden auf Verlangen zukommen.

(3) Unsere Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten. Sie wird in ihrer jeweiligen Höhe im Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung hinzugesetzt.

(4) Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen). 
Der Käufer trägt hierbei die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren und Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

(5) Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sind vorbehaltlich Absatz (10) alle Zahlungen innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab dem Rechnungsdatum und Lieferung bzw. Annahme der Ware ohne Abzug frei an die angegebene Zahlstelle zu leisten. Wir sind jedoch auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(6) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins unberührt.

(7) Die Entgegennahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber; Tilgung durch Wechsel- oder Scheckzahlung tritt erst dann ein, wenn uns der jeweilige Betrag bei unserer Bank unwiderruflich gutgebracht worden ist. Dasselbe gilt bei Zahlung per Kreditkarte oder per Purchasing Cards. Alle Wechsel-, Scheck- und Diskontspesen, sowie alle sonstigen Kosten gehen dabei ausschließlich zu Lasten des Kunden.

(8) Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, sofern seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind; nur in diesen Fällen ist der Kunde auch zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts befugt. Die Zurückbehaltung wegen Gegenansprüchen, die nicht auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.

(9) Die Abtretung sämtlicher Ansprüche des Kunden gegen uns an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, es sei denn, dass es sich um eine Geldforderung handelt.

(10) Werden uns nach Abschluss eines Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, wie z. B. Eröffnung des Insolvenzverfahrens, schleppende Zahlungsweise oder Verzug bei früheren Lieferungen, so sind wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern, bis uns angemessene Sicherheit geleistet ist, wobei sich etwaige Liefer- oder Leistungsfristen entsprechend verlängern. Wir sind auch berechtigt, die Lieferung per Nachnahme vorzunehmen. Haben wir bereits geliefert, so können wir abweichend von Absatz (54) die sofortige Zahlung unserer Rechnung verlangen. Kommt der Kunde unserem Verlangen nach Sicherheit nicht innerhalb angemessener Frist nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; in diesem Fall steht dem Kunden ein Schadensersatzanspruch nicht zu.  Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

5. Gefahrenübergang 

(1) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, oder wenn wir noch andere Leistungen, wie den Versand oder die Tragung der Versandkosten, übernehmen. Dabei wählen wir die Versandart und den Versandweg, die uns am günstigsten erscheinen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, auch mit unwesentlichen Mängeln behaftete Lieferungen anzunehmen.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. In diesen Fällen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. 

 

6. Gewährleistung

Unsere Gewährleistung erfolgt aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Regeln:

(1) Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung in unseren Auftragsbestätigungen. Wir leisten Gewähr nur bei sachgerechtem Einsatz des Liefergegenstandes entsprechend unseren Spezifikationen. Wenn ein Mangel auf chemischen, physikalischen oder thermischen Einflussgrößen beruht, die unüblich sind und auf die uns der Kunde bei Vertragsschluss nicht hingewiesen hat, ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Entsprechendes gilt auch, soweit Defekte durch Reparaturen oder Änderungen am Liefergegenstand verursacht wurden, die ein Dritter vorgenommen hat.

(2) Ungeachtet der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten bei Kaufleuten sind uns offensichtliche Mängel binnen 14 Tagen nach Erhalt der Lieferung, bei verdeckten Mängeln innerhalb selber Frist ab Entdeckung schriftlich mitzuteilen, andernfalls erlischt die Gewährleistung.

(3) Die zum Zweck der Prüfung und der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Anderenfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

(4) Sollte der Liefergegenstand einen Mangel aufweisen, werden wir den Mangel entweder beseitigen oder nach unserer Wahl eine Ersatzlieferung vornehmen. Für diese Nacherfüllung hat der Kunde uns eine Frist von mindestens 30 Tagen zu gewähren. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern bleibt unberührt.

(5) Ist die Nacherfüllung nach Ablauf dieser Frist nicht erfolgreich, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach Maßgabe von Ziffer 7 Schadensersatz oder Aufwendungsersatz beanspruchen, Minderung verlangen, vom Vertrag zurücktreten, oder - bei Reparaturaufträgen - den Mangel auf unsere Kosten selbst beseitigen.

(6) Soweit dem Kunden neben der Nacherfüllung die vorstehend genannten Rechte zustehen, ist er verpflichtet, auf unser Verlangen binnen einer Frist von 14 Tagen zu erklären, ob und in welcher Weise er von diesen Rechten Gebrauch machen wird. Erklärt er sich nicht fristgerecht oder besteht er auf Nacherfüllung, ist der Kunde zur Geltendmachung der übrigen Rechte erst nach fruchtlosem Ablauf einer weiteren Frist von mindestens 30 Tagen berechtigt. Sollte sich bereits im Laufe irgendeiner Nachfrist herausstellen, dass wir sie nicht einzuhalten vermögen, gilt das Vorgesagte entsprechend.

(7) Gewährleistungsrechte stehen nur dem Kunden selbst zu, eine Übertragung auf Dritte ist ausgeschlossen.
 

7. Haftungsbeschränkung

(1) Für Schäden unserer Kunden haften wir in vollem gesetzlichem Umfang, soweit unseren Organen oder unseren leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Darüber hinaus haften wir bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen darf, auch in Fällen leichter Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit solcher Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, haften wir nur in Höhe des typischerweise, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen und erkennbaren Umstände voraussehbaren Schaden. Eine Haftung für Folgeschäden wie z.B. entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare Schäden und für aufgezeichnete Daten ist ausgeschlossen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einfacher Vertragspflichten haften wir nicht.

(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen erfassen alle Schadensersatzansprüche, unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen. Sie gelten jedoch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Auch die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie bleibt unberührt.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter und sonstiger von uns beauftragter Dritter.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

8. Gefährliche Arbeitsstoffe

(1) Bei der Anlieferung von Reparaturgeräten und Retouren verpflichtet sich der Kunde, die Gefahrstoffverordnung - in der jeweils gültigen Fassung - strengstens zu beachten.

(2) Der Kunde wird insbesondere Geräte, die mit gefährlichen Arbeitsstoffen gefüllt oder sonst wie in Berührung gekommen sind, entsprechend verpacken und kennzeichnen, sowie im schriftlichen Reparaturauftrag auf die Verbindung mit gefährlichen Arbeitsstoffen i. S. der Verordnung ausdrücklich hinweisen und - soweit zumutbar - ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung 91/155/EWG beilegen.

(3) Wir können die Annahme und die Reparatur von Geräten im Sinne des Abs. 2 unter Hinweis auf die Verbindung mit gefährlichen Arbeitsstoffen jederzeit und uneingeschränkt ablehnen, soweit es sich nicht um von uns hergestellte Geräte handelt, für die wir von Gesetzes wegen Gewähr leisten. Ersatzansprüche jeglicher Art an uns sind ausgeschlossen.

(4) Wir behalten uns Schadensersatzansprüche wegen Nichtbeachtung der Vorschriften über gefährliche Arbeitsstoffe ausdrücklich vor.

 

9. Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung unser Eigentum.

(2) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu verpfänden oder sicherungsweise zu übereignen. Er ist verpflichtet, uns von Zwangsvollstreckungsverfahren jedweder Art unverzüglich zu unterrichten und uns Gelegenheit zur Erhebung der Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO einzuräumen; alle insoweit anfallenden Kosten sind vom Kunden zu übernehmen.

(4) Geht unser Eigentum aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen unter, so ist der Kunde verpflichtet, uns schon jetzt den ihm etwa zustehenden Ersatzanspruch gegen den Eigentümer in Höhe des Rechnungsbetrages unserer Vorbehaltsware abzutreten.
 

10.Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Nr. 7 Abs. 2 dieser VLB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
 

11.Sonstiges

(1) Patentrechte, Urheberrechte sowie andere Schutzrechte, die in der von uns erbrachten Leistung verkörpert sind, werden nicht auf den Kunden übertragen. Die Veröffentlichung oder sonstige Weitergabe der von uns erstellten Pläne, Kostenvoranschläge, Preisdateien, Zeichnungen, Muster und anderen technischen Unterlagen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Gleiches gilt für die Vervielfältigung oder die Zugänglichmachung dieser Dokumente gegenüber Dritten. Im Falle einer Veröffentlichung, Weitergabe, Vervielfältigung oder Zugänglichmachung gegenüber Dritten macht sich der Käufer schadensersatzpflichtig.

(2) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Urkunden-, Scheck und Wechselprozessen ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz (oder die die Lieferung ausführende Zweigniederlassung) unseres Unternehmens örtlich und sachlich zuständig ist. Daneben sind wir auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.

(3) Auf den vorliegenden Vertrag und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer ist deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Kaufrechts (CISG), insbesondere UN-Kaufrechts anwendbar.

(4) Weiter wird ausdrücklich auf die Incoterms 2020 Bezug genommen, deren Inhalt für den vorliegenden Vertrag und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer Anwendung findet.

(5) Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform (Brief, E-Mail, Telefax) und der ausdrücklichen Zustimmung von BD SENSORS. Auftrag und Annahme, Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen, um Gültigkeit zu erhalten, der Textform (Brief, E-Mail, Telefax) und sind dem jeweiligen Vertragspartner zur Kenntnis zu bringen. Die Übermittlung per E-Mail steht der Schriftform gleich. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, der anderen Seite Änderungen der E-Mail-Adressen mitzuteilen.

(6) Sollten einzelne Teile des Vertrages unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird die Gültigkeit und die Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt und sind diese so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte Zweck möglichst erreicht wird.


AGB BD|SENSORS GmbH
STAND: 02/2021

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